Aufbau des BGB — die 5 Bücher
Das BGB folgt dem Pandektensystem: ein Allgemeiner Teil steht vor die Klammer gezogen, gefolgt von vier besonderen Teilen. Merke die Reihenfolge — sie ist die Basis jeder Gutachtenprüfung.
| Buch | Titel | §§ | Kerninhalt |
|---|---|---|---|
| 1 | Allgemeiner Teil | §§ 1–240 | Personen, Rechtsgeschäfte, Fristen, Verjährung, Sicherheitsleistung |
| 2 | Recht der Schuldverhältnisse | §§ 241–853 | Vertragsrecht, Leistungsstörungen, gesetzliche Schuldverhältnisse, unerlaubte Handlung |
| 3 | Sachenrecht | §§ 854–1296 | Besitz, Eigentum, dingliche Rechte, Grundpfandrechte |
| 4 | Familienrecht | §§ 1297–1921 | Ehe, Verwandtschaft, Betreuung |
| 5 | Erbrecht | §§ 1922–2385 | Erbfolge, Testament, Pflichtteil, Erbvertrag |
Klausurtipp: Prüfe immer zuerst, welchem Buch die Norm entstammt — das verrät dir oft schon, welches Prüfungsschema (Anspruch entstanden – untergegangen – durchsetzbar) einschlägig ist.
Die vier Nebengesetze im Überblick
| Gesetz | Kürzel | Regelt |
|---|---|---|
| Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz | AGG | Schutz vor Diskriminierung (Arbeitsleben & Zivilrechtsverkehr) |
| Produkthaftungsgesetz | ProdHaftG | Verschuldensunabhängige Herstellerhaftung für fehlerhafte Produkte |
| Wohnungseigentumsgesetz | WEG | Sondereigentum an Wohnungen, Gemeinschaftsordnung, Verwaltung |
| Erbbaurechtsgesetz | ErbbauRG | Grundstücksbelastung mit einem veräußerlichen und vererblichen Bauwerksrecht |
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Buch 1 — Allgemeiner Teil §§ 1–240 BGB
Rechtssubjekte
- Natürliche Person: Rechtsfähigkeit beginnt mit Vollendung der Geburt § 1, endet mit dem Tod.
- Juristische Person: z. B. eingetragener Verein § 21, GmbH, AG — rechtsfähig kraft Eintragung/Gesetz.
- Geschäftsfähigkeit: geschäftsunfähig (< 7 Jahre / dauerhafte Störung, § 104), beschränkt geschäftsfähig (7–17 Jahre, § 106 ff.), voll geschäftsfähig (ab 18).
Schema Wirksamkeit Minderjährigengeschäft: lediglich rechtlicher Vorteil (§ 107)? → wenn nein: Einwilligung der Eltern (§ 107) oder Genehmigung (§ 108) nötig → Taschengeldparagraph § 110 als Sonderfall.
Das Rechtsgeschäft & die Willenserklärung
- Willenserklärung: Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille (objektiver + subjektiver Tatbestand).
- Wirksamwerden: unter Anwesenden mit Abgabe/Vernehmung, unter Abwesenden mit Zugang § 130.
- Auslegung: §§ 133, 157 — wirklicher Wille, nicht am buchstäblichen Sinn haften.
Nichtigkeit und Anfechtung
| Norm | Tatbestand | Rechtsfolge |
|---|---|---|
| § 105 | Geschäftsunfähigkeit | nichtig |
| § 116 S. 2 / § 117 | geheimer Vorbehalt (bei Kenntnis) / Scheingeschäft | nichtig |
| § 118 | Scherzerklärung | nichtig |
| § 119 I | Inhalts-/Erklärungsirrtum | anfechtbar |
| § 119 II | Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft | anfechtbar |
| § 123 | arglistige Täuschung / Drohung | anfechtbar |
| § 125 | Formverstoß | nichtig |
| § 134 | Verstoß gg. gesetzliches Verbot | nichtig |
| § 138 | Sittenwidrigkeit / Wucher | nichtig |
Merke: Anfechtungsfrist bei § 119/120 unverzüglich (§ 121), bei § 123 innerhalb eines Jahres (§ 124). Rechtsfolge der Anfechtung: Nichtigkeit von Anfang an, § 142 I.
Vertretung & Vollmacht
- § 164: Wirkung für und gegen den Vertretenen bei Handeln im fremden Namen, mit Vertretungsmacht.
- Vollmacht ist abstraktes, einseitiges Rechtsgeschäft § 167 — losgelöst vom Grundverhältnis (Trennungsprinzip).
- Vertreter ohne Vertretungsmacht: Vertrag schwebend unwirksam bis Genehmigung, § 177; sonst Haftung nach § 179.
- Rechtsscheinvollmacht: Duldungsvollmacht & Anscheinsvollmacht als Fallgruppen außerhalb des Gesetzestextes.
Fristen, Termine, Verjährung
- Regelmäßige Verjährungsfrist: 3 Jahre, beginnend mit Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung und Kenntnis §§ 195, 199.
- Verjährung ist Einrede, kein Erlöschen des Anspruchs § 214.
- Sonderfristen: 10 Jahre kenntnisunabhängig (§ 199 IV), 30 Jahre bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum (§ 197).
Buch 2 — Schuldrecht §§ 241–853 BGB
Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Schuldverhältnis: § 241 — Recht des Gläubigers, vom Schuldner eine Leistung zu fordern.
- Vertragsschluss: Angebot (§ 145) + Annahme (§ 147) = übereinstimmende Willenserklärungen.
- Leistungsstörungen: zentrale Norm § 280 I — Schadensersatz statt/neben der Leistung bei Pflichtverletzung + Vertretenmüssen.
Grundschema Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281):
1. Schuldverhältnis · 2. Pflichtverletzung (Nicht-/Schlechtleistung) · 3. Fristsetzung zur Nacherfüllung (entbehrlich nach § 281 II) · 4. Vertretenmüssen (§ 276, vermutet) · 5. Schaden kausal
1. Schuldverhältnis · 2. Pflichtverletzung (Nicht-/Schlechtleistung) · 3. Fristsetzung zur Nacherfüllung (entbehrlich nach § 281 II) · 4. Vertretenmüssen (§ 276, vermutet) · 5. Schaden kausal
- Unmöglichkeit: § 275 I schließt Erfüllungsanspruch aus; Rechtsfolgen über § 283 (Schadensersatz) bzw. § 326 (Gegenleistung).
- Verzug: § 286 — Fälligkeit, Mahnung (entbehrlich nach § 286 II), Vertretenmüssen.
- Rücktritt: § 323 — Pflichtverletzung + erfolglose Fristsetzung, führt zu Rückgewährschuldverhältnis §§ 346 ff.
- Störung der Geschäftsgrundlage: § 313 — schwerwiegende Veränderung der Umstände, Anpassung/Rücktritt als ultima ratio.
Schuldrecht Besonderer Teil — die wichtigsten Vertragstypen
| Vertrag | Norm | Hauptpflichten |
|---|---|---|
| Kaufvertrag | § 433 | Übergabe & Übereignung mangelfreier Sache ↔ Kaufpreiszahlung + Abnahme |
| Mietvertrag | § 535 | Gebrauchsüberlassung ↔ Mietzins |
| Werkvertrag | § 631 | Herstellung des Werks ↔ Vergütung |
| Dienstvertrag | § 611 | Dienstleistung ↔ Vergütung |
| Darlehensvertrag | § 488 | Kapitalüberlassung ↔ Rückzahlung + Zinsen |
| Schenkung | § 516 | unentgeltliche Zuwendung |
Kaufrechtliche Mängelrechte §§ 434, 437 ff.
- Sachmangel: § 434 — subjektive + objektive Anforderungen (seit Reform 2022 kumulativ zu prüfen).
- Rechte des Käufers nach § 437: 1) Nacherfüllung (§ 439), 2) Rücktritt (§ 440/323) oder Minderung (§ 441), 3) Schadensersatz (§§ 440, 280, 281, 283, 311a) oder Aufwendungsersatz (§ 284).
- Gefahrübergang: § 446 (Übergabe) bzw. § 447 (Versendungskauf beim Verbraucher eingeschränkt, § 475 II).
Gesetzliche Schuldverhältnisse
- GoA (§§ 677 ff.): Geschäftsführung ohne Auftrag — Fremdgeschäftsführungswille erforderlich.
- Bereicherungsrecht (§§ 812 ff.): Leistungskondiktion — ohne Rechtsgrund erlangtes Etwas ist herauszugeben.
- Deliktsrecht (§§ 823 ff.): § 823 I — Verletzung absoluter Rechtsgüter (Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum) durch rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten.
Schema § 823 I:
1. Rechtsgutsverletzung · 2. Verletzungshandlung · 3. Haftungsbegründende Kausalität · 4. Rechtswidrigkeit (indiziert) · 5. Verschulden (§ 276) · 6. Haftungsausfüllende Kausalität / Schaden
1. Rechtsgutsverletzung · 2. Verletzungshandlung · 3. Haftungsbegründende Kausalität · 4. Rechtswidrigkeit (indiziert) · 5. Verschulden (§ 276) · 6. Haftungsausfüllende Kausalität / Schaden
Buch 3 — Sachenrecht §§ 854–1296 BGB
Grundprinzipien
- Trennungsprinzip: Verpflichtungsgeschäft (z. B. Kaufvertrag) und Verfügungsgeschäft (Übereignung) sind rechtlich getrennt zu beurteilen.
- Abstraktionsprinzip: Die Wirksamkeit der Verfügung ist unabhängig von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts.
- Bestimmtheitsgrundsatz und numerus clausus der Sachenrechte.
Besitz und Eigentum
- Besitz (§ 854): tatsächliche Sachherrschaft — unmittelbarer/mittelbarer Besitz (§ 868), Besitzdiener (§ 855).
- Eigentumserwerb an beweglichen Sachen: § 929 — Einigung + Übergabe; gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten §§ 932 ff., ausgeschlossen bei Abhandenkommen (§ 935).
- Eigentumserwerb an Grundstücken: Auflassung (§ 925) + Eintragung im Grundbuch (§ 873).
- Herausgabeanspruch: § 985 — Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987 ff.) bei fehlendem Recht zum Besitz (§ 986).
Dingliche Sicherungsrechte
| Recht | Norm | Objekt |
|---|---|---|
| Hypothek | § 1113 | Grundstück, akzessorisch zur Forderung |
| Grundschuld | § 1191 | Grundstück, nicht akzessorisch |
| Pfandrecht an beweglichen Sachen | § 1204 | bewegliche Sache, akzessorisch |
| Sicherungsübereignung | ungeschrieben (§§ 929, 930 analog) | bewegliche Sache, fiduziarisch |
Merke: Grundschuld ist im Gegensatz zur Hypothek nicht von einer bestehenden Forderung abhängig — deshalb in der Praxis das bevorzugte Sicherungsmittel der Banken.
Buch 4 — Familienrecht §§ 1297–1921 BGB
- Ehe: Eingehung §§ 1310 ff., Güterstand im Zweifel Zugewinngemeinschaft (§ 1363), Scheidung ab einjähriger Trennung (§ 1566).
- Verwandtschaft: Abstammung (§§ 1591 ff.), Unterhaltspflicht zwischen Verwandten gerader Linie (§ 1601).
- Elterliche Sorge: §§ 1626 ff. — Personensorge + Vermögenssorge, Kindeswohl als Leitprinzip.
- Betreuung: §§ 1814 ff. — gerichtlich bestellter Betreuer für volljährige Personen, die ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen können.
Klausurtipp: Familienrecht wird selten isoliert, häufig als Vorfrage in AT-Klausuren geprüft (z. B. Geschäftsfähigkeit, gesetzliche Vertretung von Kindern durch Eltern nach § 1629).
Buch 5 — Erbrecht §§ 1922–2385 BGB
- Gesamtrechtsnachfolge: § 1922 — mit dem Tod geht das Vermögen als Ganzes auf den/die Erben über.
- Gesetzliche Erbfolge: Ordnungssystem der Verwandtenerbfolge (§§ 1924 ff.) — Erben 1. Ordnung (Abkömmlinge) schließen 2. Ordnung (Eltern und deren Abkömmlinge) aus.
- Ehegattenerbrecht: § 1931 i.V.m. güterrechtlicher Lösung (§ 1371) — pauschale Erhöhung um ¼ bei Zugewinngemeinschaft.
- Testament: eigenhändiges Testament § 2247 (handschriftlich, unterschrieben) oder öffentliches Testament § 2232.
- Pflichtteil: § 2303 — die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als schuldrechtlicher Anspruch (kein Erbe!).
- Erbvertrag (§ 2274) und Ausschlagung der Erbschaft (§ 1944, Frist 6 Wochen) als weitere Prüfungsklassiker.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Zweck (§ 1): Verhinderung/Beseitigung von Benachteiligungen wegen Rasse/ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion/Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität.
- Anwendungsbereich: vor allem Arbeitsrecht (§§ 6 ff.), aber auch zivilrechtliche Massengeschäfte (§ 19, z. B. Wohnungsvermietung, Versicherungen).
- Rechtsfolgen: Entschädigung (§ 15 II) und Schadensersatz (§ 15 I) bei Verstoß; Beweislastumkehr zugunsten des Benachteiligten (§ 22).
Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
- Grundprinzip (§ 1): verschuldensunabhängige (Gefährdungs-)Haftung des Herstellers für Personen-/Sachschäden durch einen Produktfehler.
- Fehlerbegriff (§ 3): Produkt bietet nicht die berechtigterweise erwartete Sicherheit.
- Haftungsausschlüsse (§ 1 II): z. B. Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar (Entwicklungsrisiko).
- Abgrenzung zu § 823 BGB: ProdHaftG verlangt kein Verschulden, dafür gilt eine Haftungshöchstgrenze bei Personenschäden (§ 10) und eine Selbstbeteiligung bei Sachschäden (§ 11: 500 €).
- Verjährung: 3 Jahre ab Kenntnis (§ 12), absolute Erlöschensfrist 10 Jahre ab Inverkehrbringen (§ 13).
Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum (§ 1): Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum.
- Begründung: durch Teilungserklärung (§ 8) oder Vertrag der Miteigentümer (§ 3).
- Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: seit der WEG-Reform 2020 rechtsfähig (§ 9a) — sie ist Trägerin von Rechten und Pflichten der Verwaltung.
- Organe: Eigentümerversammlung (§ 23), Verwalter (§ 26 ff.), Beiratsoption (§ 29).
- Beschlussfassung: grundsätzlich einfache Mehrheit (§ 25); bauliche Veränderungen nach § 20 erleichtert (u. a. Anspruch auf Lademöglichkeit für E-Fahrzeuge, Barrierefreiheit).
Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- Erbbaurecht (§ 1): veräußerliches und vererbliches Recht, auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben.
- Rechtsnatur: grundstücksgleiches Recht, im Erbbaugrundbuch eingetragen (§ 14).
- Erbbauzins: laufendes Entgelt des Erbbauberechtigten an den Grundstückseigentümer (§ 9).
- Heimfall (§ 2 Nr. 4, §§ 32 ff.): Rückübertragungsanspruch des Eigentümers bei Vertragsverstoß (z. B. Zinsrückstand).
- Bei Zeitablauf: Entschädigungsanspruch des Erbbauberechtigten für das Bauwerk (§ 27), sofern nichts anderes vereinbart.
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